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?Moodle-Nutzungen sind in gr??erem Umfang erlaubt“

Prof. Dr. Eva Inés Obergfell, Vizepr?sidentin für Lehre und Studium über ein neues Gesetz zum Urheberrechtsschutz: ?Aber es bleibt bei einem diffizilen Regel-Ausnahme-System“

Prof. Dr. Eva Inés Obergfell
Prof. Dr. Eva Inés Obergfell,
Foto: Matthias Heyde

Am 1. M?rz 2018 tritt das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in Kraft und reformiert die Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung (sogenannte Schrankenregelungen).

Frau Obergfell, Paragraph 60a des Urheberrechtsgesetzes erlaubt es, für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen wie Schulen und 金贝棋牌n grunds?tzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen. K?nnen wir uns über diese Regelung freuen?

Obergfell: Diese neuen Grenzen der zul?ssigen Nutzung von 15 Prozent eines ver?ffentlichten Werkes zur Veranschaulichung der Lehre gehen zugunsten der Werknutzer einen deutlichen Schritt über den status quo hinaus. Bisher galt, dass über Plattformen wie ?Moodle“ nur zw?lf Prozent des Werkes und insgesamt nicht mehr als 100 Seiten zug?nglich gemacht werden durften. Nutzer k?nnen sich daher insbesondere darüber freuen, dass ihnen ?Moodle“-Nutzungen in gr??erem Umfang erlaubt sind.

Welche Werke und welche Formen der Nutzung beinhaltet das Gesetz genau, geht es nur um das Digitale?

Das ?Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“– so das amtliche Wortungetüm – zielt darauf ab, ganz generell die zuvor in verschiedenen Einzelvorschriften des Urheberrechtsgesetzes verstreuten urheberrechtlichen Schranken, die Nutzungen in Unterricht und Wissenschaft erlauben, zu systematisieren und an das durch Digitalisierung und Vernetzung ver?nderte Nutzungsverhalten insbesondere im Hochschulbereich anzupassen. Von den Neuerungen sind grunds?tzlich zun?chst alle Typen von Werken betroffen, und es geht dabei keineswegs nur um digitale Nutzungsformen.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, der Gesetzgeber nimmt bestimmte Bereiche von der erlaubten Nutzung aus: beispielsweise dürfen Schulbücher nicht gem?? Paragraph 60a Urheberrechtsgesetz genutzt werden, ?ffentliche Vortr?ge und Aufführungen nicht auf Bildund Tontr?ger aufgenommen werden und auch einzelne Beitr?ge aus tagesaktuellen Zeitungen und Publikumszeitschriften sind – anders als einzelne Beitr?ge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften – von der schrankenprivilegierten Nutzung ausgenommen worden.

Was muss man nun genau beachten?

Es ist stets der enge Nutzungszweck und besondere Nutzerkreis zu beachten: die Vervielf?ltigung, beispielsweise das Kopieren eines Abschnitts aus einem Lehrbuch, die Verbreitung, beispielsweise von Kopien an die Studierenden einer Vorlesung, und das so genannte ?ffentliche Zug?nglichmachen, also das Online-Stellen etwa eines Lehrbuchauszugs in einem ?Moodle“-Kurs, sowie die sonstige ?ffentliche Wiedergabe wie etwa das Projizieren eines Lehrbuchabschnitts in der Vorlesung ist nur dann erlaubt, wenn es dem besonderen Zweck der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an 金贝棋牌n und anderen Bildungseinrichten dient und zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgt.

Es bleibt auch auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung bei einem diffizilen Regel-Ausnahme-System erlaubter und nicht erlaubter Nutzungen. Für n?here 金贝棋牌 verweise ich auf den entsprechend angepassten HU-Leitfaden zu ?Moodle“-Nutzungen.

Was müssen Lehrende bedenken, wenn sie jetzt (digitale) Semesterapparate und Moodle-Kurse bestücken? Oder wie rechnet man 15 Prozent von Zeitschriften, Videos und PDFs aus?

Ich empfehle Lehrenden, zun?chst zu prüfen, ob für das ausgew?hlte Werk eine Campuslizenz besteht und im Rahmen dieser Lizenz genutzt werden kann. Erst wenn dies nicht der Fall ist, greifen die Schrankenregelungen. Hierbei ist zu beachten, dass die betroffenen Werke wie bisher grunds?tzlich nur den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der jeweiligen Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden dürfen. Der Zugang zu ?Moodle“-Kursen muss durch ein Passwort geschützt werden. Die Grenzen der erlaubnisfreien Nutzung, also insbesondere die Grenze von 15 Prozent des Werkumfangs, sind zwingend einzuhalten, sonst drohen Abmahnungen und Gerichtsverfahren. Zur Berechnung dieses Umfangs werden von der Gesamtseitenzahl des Werkes die nicht bedruckten Seiten abgezogen und sodann hiervon 15 Prozent ermittelt. Abbildungen, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beitr?ge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften dürfen abweichend von der Grundregel vollst?ndig genutzt werden. Dies gilt im ?brigen auch für vergriffene Werke, die wie bisher vollst?ndig genutzt werden dürfen.

Das Gesetz betrifft auch wissenschaftliche Arbeit. Forschende dürfen für ihre nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grunds?tzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes nutzen. Was bedeutet das genau?

Die Neuregelung zur wissenschaftlichen Forschung findet sich in Paragraph 60 c UrhG und meint, dass jedermann 15 Prozent eines Werkes für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, beispielsweise Forschungs- und Doktorandengruppen, und auch zum Zwecke der Qualit?tssicherung durch ?Peer-Reviews“ vervielf?ltigen, verbreiten und ?ffentlich zug?nglich machen kann. Diese Nutzungsformen sind im Kern dieselben wie im Bereich der digitalen Lehre, das hei?t, es k?nnen im entsprechenden Umfang sowohl analoge oder digitale Kopien angefertigt als auch ?Moodle“-Einstellung vorgenommen werden. Die Nutzung darf nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen, wobei die Quelle der Forschungsfinanzierung an Universit?ten keine Rolle spielt: Auch eine durch private Drittmittel erm?glichte Forschung bedeutet keine kommerzielle Zweckverfolgung in diesem Sinne.

Au?erdem ist die Vervielf?ltigung von 75 Prozent eines Werkes für Forschungszwecke erlaubt. Welche Nutzungsformen sind hier gemeint?

Zum Zwecke der eigenen wissenschaftlichen Forschung dürfen nach neuem Recht nun 75 Prozent eines Werkes vervielf?ltigt werden. Hierbei geht es allein um analoge und digitale Kopien. Andere Nutzungen – wie? beispielsweise die Online-Stellung – sind nicht umfasst.

K?nnen Forschende zufrieden sein mit dieser Regelung?

Das Gesetz sieht mit der 75-Prozent-Regel nun eine starre Grenze vor und bringt damit Klarheit. Denn bisher war man sich in der Rechtswissenschaft nicht einig, in welchem Umfang solche Kopien zul?ssig sein sollten. Es wurde zwar überwiegend eine 90-prozentige Schwelle angenommen, doch stand diese Schwelle unter dem Vorbehalt einer Gebotenheitsprüfung. Au?erdem war diese Frage h?chstrichterlich nicht gekl?rt. Die neue Begrenzung auf 75 Prozent bedeutet damit zwar eine Absenkung der bisherigen Zul?ssigkeitsschwelle, aber diese Grenze kann nun nicht mehr mit dem Argument mangelnder Gebotenheit weiter abgesenkt werden. Im Ergebnis bedeutet dies für die Forschenden ein Plus an Rechtssicherheit.

Müssen die Nutzungsrechte für Lehre sowie Forschung bezahlt werden?

Die für Lehre und Forschung erlaubten urheberrechtlichen Nutzungen sind grunds?tzlich vergütungspflichtig. Der Urheber hat einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Diese kann er allerdings nicht direkt von Lehrenden oder Forschenden, die seine Werke nutzen, verlangen. Es handelt sich hierbei um eine Pauschalvergütung, die durch die Verwertungsgesellschaft geltend gemacht, eingesammelt und schlie?lich an den Urheber ausgeschüttet wird. Die heftig diskutierte Streitfrage, ob es sich bei dieser Vergütung um eine Einzelvergütung oder auch um eine Pauschalvergütung handeln kann, hat der Gesetzgeber nun ausdrücklich zugunsten der Pauschalvergütung entschieden.

Die Fragen stellte Ljiljana Nikolic

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