Erstattung von Rückmeldegebühren
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 06.11.2012 entschieden, dass die vom Berliner Gesetzgeber im Berliner Hochschulgesetz, § 2 Abs. 8 Satz 2, verankerte Erhebung von Rückmeldegebühren in einer H?he von 100,- DM bzw. 51,13 EUR nicht rechtm??ig war. Die Entscheidung bezieht sich auf den Zeitraum für das WS 1996/1997 bis zum WS 2004/2005.
Mit Bezug auf die aktuelle Berichterstattung erkl?rt die Humboldt-Universit?t zu Berlin, nach der jetzt vorliegenden Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Antragstellerinnen und Antragstellern, die w?hrend des genannten Zeitraums an diesen Universit?ten eingeschrieben waren, diese anl?sslich der damaligen Rückmeldungen gezahlten Gebühren zu erstatten.
Angesichts der gro?en Zahl bereits gestellter und t?glich neu eingehender Erstattungsantr?ge wird es nicht m?glich sein, berechtigte Erstattungsansprüche sofort zu erfüllen. Wir bitten um Verst?ndnis, wenn die Bearbeitung der eingehenden Antr?ge etwas Zeit in Anspruch nimmt.
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