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Landeskonferenz der Rektoren und Pr?sidenten der Berliner 金贝棋牌n (LKRP) begrü?t den Entwurf des Bundesjustizministeriums zur Reform des Urheberrechts

LKRP-Stellungnahme: ?Gesetzes?nderung dringend erforderlich und zeitgem??“

Die Landeskonferenz der Rektoren und Pr?sidenten der Berliner 金贝棋牌n (LKRP) hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft nachdrücklich begrü?t. Diese Gesetzes?nderung sei dringend erforderlich, erkl?rte die LKRP in Berlin. Die 金贝棋牌n und damit auch der Wissenschaftsstandort Deutschland seien auf ein zeitgem??es und ein die Wissensgesellschaft unterstützendes Urheberrecht angewiesen, um ihre Innovationskraft und Leistungsf?higkeit zu erhalten und auszubauen, erkl?rte der amtierende LKPR-Vorsitzende, der Pr?sident der Freien Universit?t Prof. Dr. Peter-André Alt. Die geplante Gesetzes?nderung berücksichtige die bereits erreichte sowie weiter wachsende Digitalisierung der 金贝棋牌n insbesondere in den Bereichen Forschung und Lehre angemessen.

Die Stellungnahme der LKRP zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz-UrhWissG) im Wortlaut:

?Es bedarf praktikabler M?glichkeiten, urheberrechtlich geschützte Materialien in der digitalen Lehre zu nutzen. Der Zugang zu Wissen ist für Studium, Lehre und Forschung unabdingbar. Innovative Forschung und effizientes Studieren sind nicht ohne einen m?glichst freien Zugriff auf Literatur und 金贝棋牌 m?glich. Dieser Zugriff erfolgt heute in vielen F?llen digital, und er wird weiter an Bedeutung gewinnen. Lehrende und Studierende sind darauf angewiesen, dass Material für ihre Arbeit elektronisch in virtuellen Lernumgebungen zur Verfügung gestellt werden kann, wie es der offenen und digitalisierten Lehr- und Forschungskultur weltweit entspricht. Wir brauchen daher ein Urheberrecht, das die moderne Lehre an den 金贝棋牌n unter vernünftigen Bedingungen erlaubt.

Der Entwurf des UrhWissG regelt, wie Universit?ten effizient Materialien digital nutzen k?nnen, ohne den berechtigten Vergütungsanspruch der Autorinnen und Autoren sowie Verlage zu vernachl?ssigen. Universit?ten und 金贝棋牌n sind dringend auf diese Gesetzesreform angewiesen, um weiterhin in einer digitalisierten Welt zu angemessenen Kosten und Bedingungen Lehre, Studium und Forschung betreiben zu k?nnen. Daher wird der Entwurf von uns ausdrücklich begrü?t. Im Folgenden wird zu den wichtigsten Aspekten des Referentenentwurfes Stellung genommen:

1. Rechtssicherheit

Der Entwurf schafft Rechtssicherheit, insbesondere, da er klare Regelungen enth?lt und somit weitere rechtliche Auseinandersetzungen zur Auslegung der Schrankenregelungen vermeidet. Das erlaubte Ma? der Nutzung von 25 Prozent in § 60a UrhG ist eine begrü?enswerte Gr??e für eine angemessene Nutzung, da der bisherige Rahmen von 12 Prozent für Forschung und Lehre sehr eng gesetzt war. Diese klaren Gesetzesregelungen sind für die Lehrenden leichter verst?ndlich und lassen sich besser vermitteln. So k?nnen fehlerhafte Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken in der Praxis vermieden werden.

2. Gebotenheit/Vorrang von Verlagsangeboten

Dass innerhalb des Referentenentwurfes auf das Merkmal der Gebotenheit in § 60a UrhG bzw. auf den Vorrang von Verlagsangeboten verzichtet werden soll, wird als gro?er Erfolg angesehen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff war in der praktischen Umsetzung für einen Laien unverst?ndlich. Der n?tige Aufwand, vor jeder geplanten Nutzung die jeweiligen Lizenzbedingungen erfragen zu müssen, w?re darüber hinaus ein gro?es Hindernis für reibungslose Forschung und zeitgem??e Lehrformen. Zudem stünde zu befürchten, dass viele vertragliche Regelungen für Schulen und 金贝棋牌n ungünstiger w?ren als vom Gesetzgeber vorgesehen und damit zus?tzliche Kosten für die ?ffentlichen Haushalte entstünden. Der Aufwand der Recherche, ob ein solches Angebot besteht, steht des Weiteren in keinem Verh?ltnis zum Nutzen.

3. Moderne Lern- und Lehrformen

Besonders positiv muss hervorgehoben werden, dass innerhalb des Referentenentwurfes auch moderne Lehr- und Lernformen Berücksichtigung gefunden haben. Innerhalb der Begründung wird deutlich dargestellt, dass die Bestimmungen auch für elektronisch gestütztes Lernen (sogenanntes E-Learning) und Fernunterricht über das Internet (sogenanntes Distance-Learning, z. B. MOOCS) gelten. Erlaubt sind Handlungen zur Veranschaulichung ?des“ Unterrichts und nicht mehr nur ?im“ Unterricht. In der Begründung hei?t es: ?Die Veranschaulichung kann demnach ,im‘ Unterricht erfolgen, aber auch davor oder danach. Daher erfasst die Vorschrift zum einen auch die Vor- und Nachbereitung der eigentlichen Unterrichtsstunden und zum anderen auch die Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen, die im Verlauf und zum Abschluss des Unterrichts erstellt werden, sowie die Vor- und Nachbereitung von Prüfungen.“ Diese Klarstellung ist in der praktischen Umsetzung entscheidend. Denn nur so kann das Ziel des Referentenentwurfes erreicht werden. Durch die Gesetzes?nderung sollen ?die Vorschriften über die erlaubnisfreien Nutzungen für Bildung und Wissenschaft neu geordnet, konsolidiert und vereinfacht werden. Die Erlaubnistatbest?nde sollen soweit geboten und nach derzeitigem Unionsrecht zul?ssig erweitert werden, um insbesondere die Potenziale von Digitalisierung und Vernetzung für Unterricht und Wissenschaft besser erschlie?en zu k?nnen.“

4. Text- und Data-Mining

Die LKRP sieht die unbedingte Notwendigkeit, Verfahren des Text- und Data-Mining für bereits erworbene Materialien (Lizensierungen) explizit zu erlauben. Für von Verlagen erworbene Datenbanken unterschiedlicher Inhalte müssen die Daten auch für Massenanalysen verwendet werden k?nnen. Die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sind zu regeln, um neue Forschungsformen nicht zu behindern, z. B. in den Lebenswissenschaften oder den Digital Humanities.

5. Pauschalvergütung

Der Referentenentwurf enth?lt den Grundsatz, dass die Verwertungsgesellschaften keine Einzelerfassung von Nutzern verlangen k?nnen, sondern die Berechnung der H?he der angemessenen Vergütung auch auf Basis von Pauschalen oder Stichproben zul?ssig ist. Diese Regelung kann nur unterstützt werden. Der BGH (Urteil vom 20. M?rz 2013 I ZR 84/11) hat dargestellt, dass bei einem unverh?ltnism??ig hohen Aufwand für die individuelle Erfassung eine typisierende, pauschalierende oder generalisierende Erfassung gerechtfertigt ist. Eben einen solchen unverh?ltnism??ig hohen Aufwand hat das Pilotprojekt der Universit?t Osnabrück für die Einzelerfassung der Werknutzung nach § 52a UrhG aufgezeigt. Autorinnen und Autoren wissenschaftlicher Ver?ffentlichungen sollen fair und angemessen vergütet werden. Gleichzeitig muss aus Sicht der LKRP im Zeitalter der Digitalisierung ein Verfahren zur Erhebung der Lizenzgebühren für die 金贝棋牌n zeitgem?? sowie mit einem vertretbaren Aufwand verbunden sein und die hochschulspezifischen Abl?ufe ad?quat berücksichtigen. Eine Einzelerfassung würde jedoch mit einem unverh?ltnism??ig hohen technischen und organisatorischen Aufwand für die 金贝棋牌n verbunden sein. Die dadurch entstehenden Kosten stehen in keinem Verh?ltnis zu der angestrebten Vergütung der Autorinnen und Autoren. Die LKRP befürwortet eine gerechte Bezahlung der Urheber, dies darf jedoch nicht zulasten von 金贝棋牌 gehen, in dem sich die Verwaltungsaufw?nde erheblich erh?hen. Insoweit ist die gesetzliche Vorgabe einer pauschalen Vergütung der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen der Schrankenregelungen eine zielführende L?sung.

Fazit

Dieser Referentenentwurf beinhaltet eine gro?e Arbeitsentlastung für die 金贝棋牌n sowie ein hohes Verbesserungspotenzial für Lehre, Studium und Forschung. Die Bemühungen der 金贝棋牌n für eine moderne und digitale Lehre k?nnen durch diese ?nderung des Urheberrechts weiter vorangebracht und unterstützt werden. Daher befürworten wir diesen Entwurf uneingeschr?nkt, da er einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Urheber und Wissenschaft darstellt.“

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