Ausbildung und Approbation: Psychotherapeut*in
Um Menschen psychotherapeutisch behandeln zu d¨¹rfen, ist nicht ausschlie?lich der Weg ¨¹ber ein ?passendes¡° Hochschulstudium, z.B. Psychologie, n?tig. Wer sich aber in eigener Praxis niederlassen und unbedingt mit allen Krankenkassen abrechnen will, muss einige Auflagen erf¨¹llen.
Drei Zug?nge zur Aus¨¹bung von Psychotherapie
Bisher gibt es in Deutschland eine Unterscheidung zwischen psychologischen und ?rztlichen Psychotherapeut*innen. Psychologische Psychotherapeut*innen haben ein Vollstudium (Bachelor und Master) der Psychologie absolviert, Kinder- und Jugendpsychotherapeut*innen k?nnen auch einen Abschluss in beispielsweise P?dagogik haben. Bei beiden folgt eine anschlie?ende Fachausbildung.?
?rztliche Psychotherapeut*innen haben durch das Medizinstudium eine Approbation erworben, in der Regel folgte dann die Weiterbildung zur*m Fach?rtz*in f¨¹r Psychosomatik und Psychotherapie oder eine Ausbildung zur*m Psychotherapeut*in.
F¨¹r die selbstst?ndige psychotherapeutische T?tigkeit gibt es aktuell also grunds?tzlich drei M?glichkeiten:?
- ¨¹ber eine sog. Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in f¨¹r Psycholog*innen (Diplom oder Master-Abschluss bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in f¨¹r P?dagog*innen mit Diplom oder Master-Abschluss), jeweils mit anerkannter Zusatzausbildung
- ¨¹ber eine sog. Approbation als ?rztliche*r Psychotherapeut*in f¨¹r ?rzt*innen, d.h. ein abgeschlossenes Medizinstudium und eine psychotherapeutische Zusatzausbildung (Zusatzbezeichnung ?Psychotherapie¡° mit oder ohne Fach?rzt*inbezeichnung) oder eine psychotherapeutische Weiterbildung (?Facharzt f¨¹r psychotherapeutische Medizin¡°)1
- f¨¹r anderweitig Ausgebildete durch eine Zulassung ¨¹ber das Heilpraktikergesetz (HPG) mit der Bezeichnung Psychotherapie HPG.
Nur die Approbation erm?glicht eine grunds?tzliche Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und erlaubt die Berufsbezeichnung ?Psychotherapeut*in¡°. Demnach k?nnen Behandler*innen ohne Approbation nur mit Selbstzahlenden und evt. Privatversicherten in einer ?Psychotherapeutischen Praxis (Psychotherapie HPG)¡° arbeiten.
Aber in jedem Fall ist eine ethische und rechtliche Absicherung unerl?sslich, wenn man in eigener therapeutischer Praxis arbeiten m?chte. Diese erreicht man ohne Approbation ¨¹ber die Zulassung nach Heilpraktikergesetz.2
?nderungen zum Wintersemester 2020/21
Mit dem ?Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung¡°, welches zum 01.09.2020 in Kraft tritt, ?ndern sich die Voraussetzungen. F¨¹r alle angehenden Psychotherapeut*innen ab Studienbeginn im Wintersemester 2020/21 gilt:
Weiterhin ist das Absolvieren eines Bachelor- und Masterstudiums notwendig. W?hrend der Bachelor noch allgemein ausgelegt sein kann, gibt es im Bachelor-Studium bereits Studieninhalte, die abgedeckt sein m¨¹ssen. Das Masterstudium muss den Schwerpunkt ?Klinische Psychologie und Psychotherapie¡° haben. An dessen Ende steht eine staatliche Pr¨¹fung und bei Bestehen die Approbation als Psychotherapeut*in. Mit der Approbation ist die Aus¨¹bung des Berufs der Psychotherapeut*in m?glich. Anders als bisher ist es auch mit einem Abschluss in P?dagogik nicht mehr m?glich Kinder- und Jugendpsychotherapeut*in zu werden.
Auf das Studium folgt eine Weiterbildung, in der auch die Spezialisierung auf ein Verfahren und die Versorgung von Erwachsenen oder Kindern und Jugendlichen erfolgt.Mit Abschluss der Weiterbildung ist es m?glich, sich in das Arztregister eintragen zu lassen und sich um eine Zulassung f¨¹r die kassen?rztliche Versorgung zu bewerben.
Wie die Weiterbildung konkret aussehen wird, ist noch nicht abschlie?end gekl?rt, die Ausgestaltung erfolgt durch die jeweiligen Bundesl?nder bzw. die Psychotherapeutenkammer. In der reformierten Ausbildung soll diese im station?ren oder ambulanten Setting erfolgen, au?erdem gibt es eine Regelung zur Verg¨¹tung. Anders als jetzt soll f¨¹r die von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung erbrachten Leistungen ein fester Anteil an sie weitergegeben werden.
F¨¹r Studierende, die das Psychologie- oder P?dagogik-Studium vor dem 01.09.2020 aufgenommen haben gelten mit einer ?bergangsfrist von 12 Jahren weiterhin die alten Zugangswege:
Zugang 1: Psychologische*r Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in
Seit dem 1. Januar 1999 regelt erstmals ein Gesetz den Titel und den Zugang zum Beruf der*des Psychologischen*r Psychotherapeut*in und der*des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in. Dazu ist in beiden F?llen im Anschluss an ein erfolgreiches Studium eine mehrj?hrige selbstfinanzierte Zusatzausbildung zu absolvieren.
Voraussetzungen
F¨¹r die Weiterqualifikation als Psychologische*r Psychotherapeut*in ist ein Hochschulabschluss (Diplom- oder Master-Abschluss) im Studiengang Psychologie (das Fach ?Klinische Psychologie¡° eingeschlossen) oder eine gleichwertige Ausbildung3 notwendig. Die Zulassung zur Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in, die*der ausschlie?lich Patient*innen behandelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfordert den Hochschulabschluss (Diplom-, Master-oder unter bestimmten Voraussetzungen Bachelor-Abschluss) in P?dagogik, Sozialp?dagogik oder einer verwandten Richtung.
Ziel der Zusatzausbildung
Das Ziel der der Zusatzausbildung ist die Vermittlung von Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie die vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren. Dabei sollen praxisnah Kenntnisse, F?higkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, um eigenverantwortlich handeln zu k?nnen in Bezug auf
Dabei sollen praxisnah Kenntnisse, F?higkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, um eigenverantwortlich handeln zu k?nnen in Bezug auf:
- Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von St?rungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und
- Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von k?rperlichen Erkrankungen.
Ausbildungsst?tten
Von einer Vielzahl an Ausbildungsm?glichkeiten im Bereich der Psychotherapie m¨¹nden nur solche in eine Approbation, die von einer von der Kassen?rztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannten Ausbildungseinrichtung (Therapie-Institute, Fachgesellschaften und Ausbildungs-Ambulanzen) durchgef¨¹hrt werden.
Eine Auswahl anerkannte Einrichtungen finden Sie im Ordner ?Psychologie¡° in unserer Infothek oder sind zu erfragen bei:
Umfang und Aufbau der Ausbildung
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens f¨¹nf Jahre. Sie umfasst insgesamt 4200 Stunden, die sich wie folgt zusammensetzen:
- eine praktische T?tigkeit im Umfang von 1800 Std. zum Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von St?rungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Dabei sind 1200 Std. an einer psychiatrischen Einrichtung und 600 Std. an einer von einem Sozialversicherungstr?ger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung zu absolvieren. Die Auszubildenden sind an der Behandlung von 30 Patient*innen zu beteiligen.
- eine theoretische Ausbildung im Umfang von 600 Std. in Form von Vorlesungen, Seminaren und praktischen ?bungen mit Vorstellen von Patient*innen. Es werden Grundkenntnisse in allen und Spezialkenntnisse in einem ausgew?hlten anerkannten Verfahren vermittelt.
- eine praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung im Umfang von 600 Behandlungsstunden unter Supervision. Dabei sollen mindestens 6 verschiedene Patient*innenbehandlungen erfolgen. Von den 150 Supervisionsstunden finden 50 als Einzelsupervision statt.
- Selbsterfahrung im Umfang von 120 Std. in dem zu vertiefenden Verfahren zur Reflexion des eigenen therapeutischen Handelns.
Staatliche Pr¨¹fung
a) Zulassung zur Pr¨¹fung
Die zust?ndige Beh?rde des Landes, in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung die Ausbildung erfolgt, stellt eine Pr¨¹fungskommission. Auf Antrag erfolgt die Zulassung zur staatlichen Pr¨¹fung. Hierzu m¨¹ssen folgende Nachweise vorliegen:
- Geburtsurkunde
- Nachweise ¨¹ber die bestandene Abschlusspr¨¹fung im Studiengang Psychologie (die das Fach Klinische Psychologie einschlie?t) oder eine Bescheinigung ¨¹ber eine gleichwertige Ausbildung f¨¹r die Psychologische Psychotherapie bzw. im Studiengang P?dagogik oder Sonderp?dagogik f¨¹r die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
- Bescheinigung ¨¹ber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
- Zwei Falldarstellungen, die von der Ausbildungsst?tte als Pr¨¹fungsfall angenommen wurden.
b) Ablauf der Pr¨¹fung
Die Pr¨¹fung umfasst einen schriftlichen und einen m¨¹ndlichen Teil:/p>
In der 2-st¨¹ndigen Klausur m¨¹ssen Fragen zu den Grundkenntnissen in den wissenschaftlichen anerkannten psychotherapeutischen Verfahren bearbeitet werden
Die m¨¹ndliche Pr¨¹fung besteht aus zwei Abschnitten, in denen an mindestens einem Fall nachgewiesen werden muss, dass man ¨¹ber das Wissen und K?nnen in dem vertieften Verfahren verf¨¹gt. Die Abschnitte sind eine 30-min¨¹tige Einzelpr¨¹fung und eine 2-st¨¹ndige Gruppenpr¨¹fung.
c) Abschluss der Pr¨¹fung
Alle Pr¨¹fungen werden benotet. Das ausgeh?ndigte Zeugnis belegt das Pr¨¹fungsergebnis und das Erlangen des Titels.
Antrag auf Approbation
Mit dem Zeugnis ¨¹ber die staatliche Pr¨¹fung f¨¹r Psychologische Psychotherapeut*innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen kann der Antrag auf Approbation gestellt werden. Die Approbation erlaubt, die T?tigkeit als Behandler*in aufzunehmen und ist Grundvoraussetzung f¨¹r eine m?gliche Kassenzulassung.
Kosten
Gesamtkosten f¨¹r das Vertiefungsverfahren "Verhaltenstherapie": ca. € 15-20.000, f¨¹r das Vertiefungsverfahren "Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie": ca. € 20-30.000.
Weiterf¨¹hrende und ausf¨¹hrlichere ½ð±´ÆåÅÆ in unsererInfothek:
- Ordner "Psychologie"
Zugang 2: ?rztliche*r Psychotherapeut*in
Verschiedene Ausbildungen k?nnen zu einer Zulassung zum Beruf der*des ?rztliche*n Psychotherapeut*in f¨¹hren. In allen F?llen ist im Anschluss an ein erfolgreiches Studium eine mehrj?hrige unter Umst?nden selbstfinanzierte Zusatzausbildung zu absolvieren, die parallel zu einer T?tigkeit in einer Praxis oder Klinik erfolgt.
Voraussetzungen
F¨¹r die Weiterqualifikation als ?rztliche*r Psychotherapeut*in ist ein Hochschulabschluss im Studiengang Medizin erforderlich. Damit ist man zun?chst Fach?rzt*in f¨¹r einen bestimmten Teilbereich. Ein*e Psychiater*in ist somit ein*e Fach?rzt*in f¨¹r Psychiatrie, hat aber durch die Schwerpunktsetzung noch keine psychotherapeutische Ausbildung, da die medikament?se Behandlung im Vordergrund steht.
Ausbildungsst?tten
< Von einer Vielzahl an Ausbildungsm?glichkeiten im Bereich der Psychotherapie erm?glichen nur solche die Niederlassung als ?rztliche*r Psychotherapeut*in, die von einer von der Kassen?rztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannten Ausbildungseinrichtung (Therapie-Institute, Fachgesellschaften und Ausbildungs-Ambulanzen) durchgef¨¹hrt werden. Anerkannte Einrichtungen sind u.a. zu erfragen bei:
Kassen?rztliche Vereinigung Berlin
Umfang und Aufbau der Ausbildung
Die Weiterbildung dauert je nach Ausbildungsziel zwei bis f¨¹nf Jahre, die sich zu unterschiedlichen Teilen aus Theorie, Selbsterfahrung, Therapiedurchf¨¹hrung, Fallberichten und Fallsupervision zusammensetzen. Die konkreten Stundenanzahlen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und sind auf den Webseiten der jeweiligen ?rztekammern aufgef¨¹hrt.
Hier sind die unterschiedlichen M?glichkeiten aufgef¨¹hrt:
- Fach?rzt*in f¨¹r Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (ehem. Facharzt f¨¹r Psychotherapie)
- Fach?rzt*in f¨¹r Psychiatrie und Psychotherapie
- ?rzt*in mit Zusatzbezeichnung ?Psychoanalyse¡°
- ?rzt*in mit Zusatzbezeichnung ?Psychotherapie¡° (Verhaltenstherapie)
- ?rzt*in mit Zusatzbezeichnung ?Psychotherapie¡° (Tiefenpsychologie)
Staatliche Pr¨¹fung
a) Zulassung zur Pr¨¹fung
Auf Antrag erfolgt die Zulassung zur staatlichen Pr¨¹fung. Hierzu m¨¹ssen folgende Nachweise vorliegen:
- Kopie des Personalausweises
- Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildung
- Zeugnisse/Bescheinigung ¨¹ber Weiterbildungsabschnitte
- vollst?ndiges Logbuch
- relevante Teilnahmebest?tigungen
b) Ablauf der Pr¨¹fung
Es handelt sich um eine Einzelpr¨¹fung, die mindestens eine halbe Stunde dauert.
c) Abschluss der Pr¨¹fung
Alle Pr¨¹fungen werden benotet. Das ausgeh?ndigte Zeugnis belegt das Pr¨¹fungsergebnis und das Erlangen des Titels.
Kosten
Die Gesamtkosten sind abh?ngig vom gew?hlten Vertiefungsverfahren und der Einrichtung, an der die Weiterbildung absolviert wird.
Zugang 3:Psychotherapeut*in (Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz)
Gesetzliche Grundlagen
Schon seit 1993 habe alle Personen, die bestimmte Voraussetzungen des HPG erf¨¹llen, das Recht auf eine staatliche Zulassung zur Aus¨¹bung der Heilkunde ?eingeschr?nkt auf Psychotherapie¡°. Solche allgemeinen Voraussetzungen sind die Vollendung des 25. Lebensjahres, ein polizeiliches F¨¹hrungszeugnis, ein Gesundheitsattest und die ?charakterliche Eignung¡°. Der Abschluss einer psychotherapeutischen Ausbildung ist nicht Voraussetzung, sondern - unabh?ngig von der Vorbildung - das Bestehen einer amts?rztlichen Anerkennungspr¨¹fung durch die Gesundheits?mter.
Ausbildung und staatliche Pr¨¹fung
Die Ausbildung besteht aus zwei Teilen.
Teil 1: F¨¹r die Anerkennung als Heilpraktiker*in m¨¹ssen Sie nicht unbedingt eine Heilpraktiker*inausbildung absolvieren, sondern k?nnen sich das notwendige Wissen auch durch ein Selbststudium aneignen, da Sie lediglich die Anerkennungspr¨¹fung bestehen m¨¹ssen. Allerdings bieten viele?Heilpraktikerschulen kostenpflichtige Kurse an, die gezielt auf diese staatliche Pr¨¹fung vorbereiten.
Teil 2: Die darauf aufbauenden beraterischen und psychotherapeutischen Kompetenzen f¨¹r die T?tigkeit als ?Heilpraktiker (Psychotherapie)¡° m¨¹ssen Sie sich dagegen durch eine Coaching-, Berater*in- oder Therapieausbildung erworben haben.
Die staatlichen ?berpr¨¹fungen an den Gesundheits?mtern bestehen aus m¨¹ndlichen und schriftlichen Teilen. Die ?berpr¨¹fung findet in der Regel zweimal j?hrlich statt.
Der schriftliche Teil umfasst 28 Multiple Choice Fragen. Davon m¨¹ssen 75% richtig beantwortet sein, um zur m¨¹ndlichen Pr¨¹fung zugelassen zu werden. Der m¨¹ndliche Teil erstreckt sich ¨¹ber 15 Minuten bis zu einer Stunde
Was erlaubt die Zulassung als Heilpraktiker*in f¨¹r Psychotherapie?
Diese Zulassung auf der Basis des HPG (irref¨¹hrend auch als eingeschr?nkte Heilpraktikert?tigkeit oder als ?kleiner Heilpraktiker¡° bezeichnet) etabliert sich als eine zweite Schiene der psychotherapeutischen T?tigkeit f¨¹r alle, die nicht mit den Regelverfahren (Verhaltenstherapie, Psychoanalyse, Tiefenpsychologische Verfahren) arbeiten wollen bzw. keine Approbation haben.
Sie erlangen die staatliche Heilerlaubnis f¨¹r die Psychotherapie. Diese gilt im gesamten Bundesgebiet und erlaubt die Niederlassung in freier Praxis und die eigenverantwortliche Durchf¨¹hrung von Diagnose und Therapie. Sie erlaubt allerdings nicht die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Die Abrechnung mit privaten Krankenkassen ist m?glich, wenn eine solche nicht vertraglich von den Versicherten ausgeschlossen wurde.
Stand: Mai 2020
1 Auch eine*n Psychiater*in oder Neurolog*in berechtigt erst die psychotherapeutische Zusatzausbildung eine Psychotherapie auszu¨¹ben und neben der Fach?rzt*inbezeichnung die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" zu f¨¹hren.
2 Auszug ¡ì1 HPG: ?(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt [approbiert] zu sein, aus¨¹ben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Aus¨¹bung der Heilkunde [¡] ist jede berufs- oder gewerbsm??ig vorgenommene T?tigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten [¡], auch wenn sie im Dienste von anderen ausge¨¹bt wird.¡°
3 Gleichwertige Ausbildungen sind nach ¡ì5 Abs. 2 Nr. 1 des Psychotherapeutengesetzes: " ...ein in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ¨¹ber den Europ?ischen Wirtschaftsraum erworbenes gelichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie."