Berlin darf Entfristung von Qualifikationsstellen in 金贝棋牌n nicht eigenm?chtig neu regeln
Das neue Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) ist am 25. September in Kraft getreten. Darin sieht der § 110 Abs.?6 Satz?2 vor, dass mit promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und ?wissenschaftlern auf Qualifikationsstellen eine Anschlusszusage zur unbefristeten Besch?ftigung vereinbart werden muss. Für eine solche Regelung fehlt dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz.?Im Fall eines zul?ssigen Rechtsstreits vor dem Bundesverfassungsgericht h?tte die Regelung keinen Bestand und würde für nichtig erkl?rt.?
Zu diesem Ergebnis kommt eine verfassungsrechtliche Stellungnahme des Berliner Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Matthias Ruffert. Er hat an der Humboldt-Universit?t zu Berlin den Lehrstuhl für ?ffentliches Recht und Europarecht inne.?
Das Grundgesetz ordnet die Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht dem Bund als Gegenstand der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung zu. In der Tat handelt es sich bei §?110 Abs.?6 Satz?2?BerlHG um eine arbeitsrechtliche, keine hochschulrechtliche Regelung, was sich nicht zuletzt aus der Begründung im Gesetzgebungsverfahren ergibt, in der die ?gute Arbeit“ im Mittelpunkt steht.
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung entf?llt die Landeskompetenz, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht (sog. Sperrwirkung). Das ist mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) geschehen. Sein Ziel ist es, die Erneuerungsf?higkeit des Wissenschaftsbetriebes in dem Sinn zu erhalten, dass sich auf den vorhandenen Stellen immer neue Nachwuchswissenschaftlerinnen und –wissenschaftler qualifizieren k?nnen.?
Dieses Ziel vereitelt §?110 Abs.?6, Satz?2?BerlHG, denn wer von der vereinbarten Anschlusszusage Gebrauch macht, wird unbefristet besch?ftigt, und es wird sich überwiegend um diejenigen handeln, die es nicht schaffen, einen ausw?rtigen Ruf (auf eine Professur) zu erhalten. Neues, sogar leistungsf?higeres Personal kann dann über Jahre nicht zur Qualifikation eingestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es aber ein deutliches Anzeichen dafür, dass eine landesrechtliche Bestimmung einen Bereich betrifft, den der Bundesgesetzgeber bereits geregelt und damit die Sperrwirkung aktiviert hat, wenn die landesrechtliche Regelung die Durchsetzung des Bundesrechts beeintr?chtigt und sein Regelungsziel allenfalls noch eingeschr?nkt erreicht werden kann.
Mit vergleichbarer Argumentation besteht keine Gesetzgebungskompetenz für §?95 Abs.?1 Satz?2?BerlHG, der sachgrundlose Befristungen grunds?tzlich ausschlie?t. Bundesrechtlich sind sie indes in bestimmten F?llen zugelassen.
Weitere Information
- Die verfassungsrechtliche Stellungnahme lesen?(PDF)
- §110, Absatz 6, Satz 2 BerlHG lautet wie folgt:??Sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter oder die wissenschaftliche Mitarbeiterin bereits promoviert ist und es sich bei dem im Arbeitsvertrag genannten Qualifikationsziel um eine Habilitation, ein Habilitations?quivalent, den Erwerb von Lehrerfahrung und Lehrbef?higung oder um sonstige Leistungen zum Erwerb der Berufungsf?higkeit gem???§?100?handelt, ist eine Anschlusszusage zu vereinbaren.“
Das am 25. September 2021 in Kraft getretene Berliner Hochschulgesetz lesen
Pressekontakt
Hans-Christoph Keller
Pressesprecher Humboldt-Universit?t zu Berlin
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