Lehrverpflichtung
Neben der Forschung sind Hochschullehrer*innen dazu verpflichtet, einen Teil ihrer Arbeit der Lehre zu widmen. Bestimmungen dazu regelt die Verordnung über die Lehrverpflichtung an 金贝棋牌n (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. Dabei betr?gt eine LVS mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters.
An den Universit?ten betr?gt die Regellehrverpflichtung
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der Professor*innen mit Lehrt?tigkeit in wissenschaftlichen F?chern 9 LVS,
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der Juniorprofessor*innen für die Dauer der ersten Dienstperiode 4 LVS (nach positiver Evaluation und Verl?ngerung des Dienstverh?ltnisses sind 6 LVS vorgesehen),
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der Honorarprofessor*innen min.?2 LVS,
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der au?erplanm??igen Professor*innen min.?1?LVS und
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der Privatdozent*innen 2 LVS.
Die Lehrverpflichtung der Professor*innen kann abweichend von der oben genannten Regellehrverpflichtung festgelegt werden. Dabei ist von einer durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 9 LVS der Professor*innen eines Fachbereichs auszugehen. Die abweichende Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die Regellehrverpflichtung der Professor*innen über einen Zeitraum von drei Studienjahren eingehalten wird.
Für Professor*innen, die im Rahmen einer Kooperation an au?eruniversit?ren Forschungseinrichtungen besch?ftigt sind, gelten abweichende Regelungen bezüglich des Lehrumfangs. Dies wird gesondert in einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Humboldt-Universit?t und der au?eruniversit?ren Forschungseinrichtung festgehalten. Es gilt als Mindestlehrverpflichtung die Titellehre von 2 LVS.
Für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen an der Universit?t kann auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung erm??igt werden. Hierunter z?hlt zum Beispiel die Funktion als Dekan*in bzw. gesch?ftsführende*r Direktor*in (bis zu 50 v.H.) oder als Studiendekan*in (bis zu 25 v.H.).
Nehmen Lehrkr?fte Aufgaben im ?ffentlichen Interesse au?erhalb der 金贝棋牌 wahr, die die Ausübung der Lehrt?tigkeit ganz oder teilweise ausschlie?en, kann die Humboldt-Universit?t mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft die Lehrverpflichtung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben erm??igen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.
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Ihre Ansprechpartnerin ist die jeweilige Fakult?t oder Einrichtung, der Sie zugeh?rig sind.
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