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Nebent?tigkeit von Beamt*innen

Die ?bernahme einer Nebent?tigkeit muss vor ihrer Aufnahme auf dem Dienstweg, d.h. über das Dekanat, mit dem vorgegebenen Formblatt (Antrag) bei der zust?ndigen Personalstelle angezeigt bzw. beantragt werden.

Die Bestimmungen des Nebent?tigkeitsrechts unterscheiden zwischen

  • genehmigungspflichtigen,
  • als allgemein genehmigt geltenden,
  • nicht genehmigungspflichtigen sowie
  • anzeigepflichtigen Nebent?tigkeiten.

Bitte informieren Sie sich vor Aufnahme darüber, um welche Nebent?tigkeit es sich in Ihrem Fall genau handelt. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Nebent?tigkeit bei der Personalstelle eingereicht werden.

Für die Nebent?tigkeit im ?ffentlichen Dienst und die Ablieferungspflicht findet grunds?tzlich für alle Besch?ftigten und Auszubildenden der Humboldt-Universit?t zu Berlin die Nebent?tigkeitsverordnung - NtVO – des Landes Berlin Anwendung. Dies gilt für das hauptberuflich t?tige wissenschaftliche Personal nur, soweit in der Hochschulnebent?tigkeitsverordnung - HNtVO - nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere die § 40 BeamtStG und §§ 60-68 LBG gelten entsprechend.

Eine Genehmigung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebent?tigkeit dienstliche Interessen beeintr?chtigt werden oder ein gesetzlicher Versagungsgrund besteht, insbesondere wenn die Unbefangenheit bzw. Unparteilichkeit der*des Beamt*in beeinflusst wird oder sie bzw. ihn in Widerstreit mit ihren bzw. seinen dienstlichen Pflichten bringt.

Die Genehmigung ist befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Eine fortlaufende Nebent?tigkeit wird nach § 5 Abs. 1 NtVO zwei Jahre befristet. Sie muss danach neu beantragt werden.

Professor*innen kann aufgegeben werden, an einer bestimmten Zahl von Wochentagen zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stehen – von einer Befristung der Genehmigung kann in diesem Fall abgesehen werden.

Professor*innen die im Rahmen einer Kooperation an einer au?eruniversit?ren Forschungseinrichtung besch?ftigt sind, haben auch der HU als Ihren Dienstherrn eine Nebent?tigkeit anzuzeigen. Die au?eruniversit?re Forschungseinrichtung muss darüber hinaus über die Nebent?tigkeit informiert sein und diese befürworten.

Ihr Ansprechpartner ist die Personalstelle für Beamte (IIIA)
(auch für Hochschullehrer*innen im Angestelltenverh?ltnis, Gastprofessor*innen und nebenberuflich wissenschaftliches Personal)

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