Humboldt-Universit?t zu Berlin

Mutterschutz im Studium

Studentinnen erhalten ab dem 1. Januar 2018 für die Zeit der Schwangerschaft, direkt nach der Geburt und für die Stillzeit nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen besonderen Schutz vor Belastungen im Studienverlauf.

Regelungen im Mutterschutz

Seit dem 01.01.2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen und Praktikantinnen (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018). Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit von Schwangeren, stillenden Müttern und ihrer Kinder am Ausbildungs- und Studienplatz w?hrend der Schwangerschaft, nach der Geburt und w?hrend des ersten Jahres Stillzeit zu schützen. Zugleich soll es Studentinnen erm?glichen, in dieser Zeit ihr Studium ohne gesundheitliche Gef?hrdung weiterzuführen. Hierfür ist eine Meldung der Schwangerschaft erforderlich.

Au?erdem ist die Humboldt-Universit?t zu Berlin verpflichtet, das Bestehen einer Schwangerschaft der zust?ndigen Aufsichtsbeh?rde unverzüglich mitzuteilen. Auch vor diesem Hintergrund ist eine umgehende Meldung der Schwangerschaft notwendig.

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes im Detail
  • eine Schutzfrist von 6 Wochen vor der Geburt,

  • eine Schutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt bzw. von 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie (auf Antrag) bei einer Behinderung des Kindes, sofern sie innerhalb der ersten 8 Wochen ?rztlich festgestellt wird,

  • einen Schutz vor T?tigkeiten mit besonderen Belastungen oder Gefahren für Mutter und Kind w?hrend der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit im ersten Lebensjahr des Kindes,

  • einen Anspruch auf Nachteilsausgleich,

  • einen Anspruch auf Ruhe-, Liege- und Stillm?glichkeiten sowie

  • Freistellungen für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft (z. B. ?rztliche Vor- und Nachsorge) sowie zum Stillen (im ersten Jahr mindestens zwei Mal t?glich 30 Minuten).

Verfahrensablauf

Meldung der Schwangerschaft

Damit die Universit?t den gesundheitlichen Schutz der Studentinnen und ihrer Kinder gew?hrleisten kann, teilen Sie ihre Schwangerschaft bitte der Studienabteilung, Referat Studierendenservice mit, sobald Sie ihnen bekannt geworden ist (siehe unten, 金贝棋牌).

Der Mitteilung ist ein Nachweis über den voraussichtlichen Entbindungstermin beizufügen (z. B. Kopie aus dem Mutterpass).

Gef?hrdungsbeurteilung

Schwangere Studentinnen werden von ihren Studienverpflichtungen grunds?tzlich freigestellt – sechs Wochen vor der Geburt und acht (bzw. zw?lf) Wochen nach der Geburt Ihres Kindes sowie vor und nach diesen Zeitr?umen bei T?tigkeiten, die eine unverantwortbare Gef?hrdung für das Leben von Mutter und Kind darstellen. Hierfür wird eine Gef?hrdungsbeurteilung erstellt.

Im Zuge der Gef?hrdungsbeurteilung wird gekl?rt, welche T?tigkeiten bzw. Prüfungen und Lehrveranstaltungen w?hrend der Schwangerschaft und Stillzeit ausgeführt bzw. absolviert werden dürfen und welche nicht. Für jede schwangere Studentin muss eine Gef?hrdungsbeurteilung erstellt werden, mit deren Hilfe abgesch?tzt wird, wie sie ihr Studium auch in der Schwangerschaft fortsetzen kann. Die Gef?hrdungsbeurteilung erfolgt im Rahmen eines Beratungsgespr?ches mit der zust?ndigen Studienfachberatung (siehe unten, 金贝棋牌) und beinhaltet eine Prüfung des individuellen Studienverlaufs sowie ggf. dessen Anpassung. Den Fragebogen zur Gef?hrdungsbeurteilung finden Sie am Ende der Seite; Sie k?nnen ihn direkt herunterladen und mit zu Ihrem Gespr?ch mit der Studienfachberatung nehmen.

Meldung an das LAGetSi

Die Studienabteilung, Referat Studierendenservice leitet nach der Anzeige der Schwangerschaft und Durchführung der Gef?hrdungsbeurteilung die Daten an das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) weiter.

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Mitteilung der Entbindung

Nach der Entbindung teilen Sie der Studienabteilung, Referat Studierendenservice den tats?chlichen Entbindungstermin und ggf. die Stillzeit mit (siehe unten, 金贝棋牌). Sofern es erforderlich ist, kann der Studienverlauf erneut angepasst werden, z. B. für das Folgesemester.

Weiterstudieren: Flexibilit?t im Mutterschutz

Studentinnen k?nnen sowohl vor als auch nach der Geburt auf ihren Mutterschutz verzichten, soweit dies ihrem gesundheitlichen Schutz und dem des Kindes nicht entgegensteht.

Mutterschutz und Studium

Dies kann, muss jedoch nicht den gesamten Zeitraum der gesetzlichen Schutzfristen betreffen. Die Studentin kann auch w?hrend der Schutzfristen auf den Mutterschutz verzichten, z. B. um an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, und sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Hierfür ist eine schriftliche Mitteilung an die Studienabteilung, Referat Studierendenservice (siehe unten, 金贝棋牌) notwendig. Nur in F?llen, in denen im Rahmen der Gef?hrdungsbeurteilung eine unverantwortbare Gef?hrdung für die schwangere oder stillende Studentin oder ihr Kind festgestellt wird, ist die Absolvierung von Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen ausgeschlossen.

金贝棋牌 und Formular

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