Humboldt-Universit?t zu Berlin

Otto von Gierke

* 11.01.1841 Stettin, ? 10.10.1921 Berlin

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  • 1867 Privatdozent an der Berliner Universit?t
  • 1871 ao. Professor in Berlin
  • 1872 Professor in Breslau
  • 1884 Professor in Heidelberg
  • 1887 Professor für Rechtsgeschichte, Handelsrecht und??? bürgerliches Staatsrecht in Berlin

Rektor der Friedrich-Wilhelms-Universit?t zu Berlin
1902/03

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Otto von Gierkes Leben und Wirken ist eng mit der Berliner Universit?t verbunden. Hier nahm er sein Studium der Rechte auf, das – unterbrochen von einem mehrsemestrigen Aufenthalt in Heidelberg – mit einer Dissertation auf dem Gebiet des Lehensrechts abschloss. Mit der Vorbereitung seiner Habilitationsschrift, welche nicht zuletzt von seinem Lehrer und mehrfach gew?hlten Rektor Georg Beseler angeregt wurde, fand Gierke jenes Bet?tigungsfeld innerhalb der Rechtswissenschaft, dem er bis zu seinem Lebensende treu bleiben sollte: die Geschichte und das Recht der deutschen Genossenschaft. Nach seiner Habilitation lehrte er zun?chst an der Berliner Universit?t und nahm anschlie?end Rufe nach Breslau und Heidelberg an. Schlie?lich kehrte er jedoch wieder an die Berliner Universit?t zurück.

Wie Beseler knüpfte Gierke mit seinen Schriften zum Genossenschaftsrecht (u. a. "Das deutsche Genossenschaftsrecht", 4 B?nde, 1868–1913) an die so genannte 'germanistische' Richtung der historischen Rechtsschule an; damit einher ging die Ablehnung jener aus dem R?mischen Recht herrührenden Rechtsauffassung. Diese stellte das Individuum und die Freiheit in den Vordergrund, w?hrend es nach Gierkes Dafürhalten in der Rechtsgestaltung vielmehr die Eigenschaft des Menschen als soziales Wesen zu betonen galt. Folgerichtig zeigte er sich entt?uscht über die seiner Meinung nach streng individualistische Grundhaltung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches von 1888. In der Folge profilierte er sich durch seine Stellungnahmen zu diesem Entwurf und versuchte, seiner die soziale und ethische Funktion des Rechts betonenden Theorie im rechtspolitischen Diskurs um das BGB Wirkung zu verschaffen. Da ihm dies nicht in dem gewünschten Ma?e gelang, bemühte er sich in den ersten beiden Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts, durch Deutung des nun in Kraft getretenen BGB einen Teil dessen hineinzutragen, was im Gesetzestext zu verankern ihm zuvor misslungen war.

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